Gesellschaft zur Förderung kunsttechnologischer Forschungen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung kunsttechnologischer Forschungen“.
2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Gesellschaft zur Förderung kunsttechnologischer Forschungen e.V.“.
3 Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3 Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur als auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung nach § 52 Absatz 2 Nr. 1 und 5, insbesondere von kunsttechnologischen Untersuchungen an bildplastischen Werken:
– Güsse aus mineralischen Gefügen (Gips, Zement, Kalk sowie Keramik)
– Werke von Wilhelm Lehmbruck und seiner Zeitgenossen
5 Die vorgenannten Zwecke des Vereins werden verwirklicht durch:
– die Vergabe von Forschungsprojekten
– die Vergabe kunsttechnologischer Untersuchungsaufträge
– Förderung von diesbezüglichen wissenschaftlichen Publikationen
– das Einwerben und die treuhänderische Verwaltung von Fördermitteln um Forschungsprojekte zu diesem Thema sowie deren Veröffentlichung finanziell zu unterstützen.
6 Die Vergabe von Mitteln erfolgt an Personen oder Körperschaften, die im Sinne der Satzung Forschungen ausführen. Die Mittelempfänger sind gegenüber dem Verein über die Verwendung rechenschaftspflichtig.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2 Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
3 Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe wird in einer Beitragsordnung von der Mietgliederversammlung festgelegt.
4 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss durch den Verein (z.B. wegen Verzug der Zahlung über mehr als 6 Monate) oder Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des Vereins selbst.
§ 4 Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlungen
1 Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Zu ihr lädt der Vorstand schriftlich (Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief, oder telekommunikative Übermittelung – Telefax oder E-Mail – eines unterschriebenen Einladungsschreibens) unter Mitteilung der Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Anträge zur Tagesordnung und eventuelle Beschlussvorschläge durch Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform zu übermitteln.
2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung durch die Mitglieder ist möglich, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen.
3 Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
– die Entgegenahme der Rechnungslegung über das Geschäftsjahr
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl des Vorstandes
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Abstimmung über eingebrachte Anträge
4 Die Mitgliederversammlung wird von dem/ von der Vorsitzenden bzw. Stellvertretung geführt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse werden Protokolle angefertigt, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Diese werden nicht veröffentlicht, können aber eingesehen werden.
5 Mitgliederversammlungen können nach Ermessen des Vorstandes in Präsenz, Online oder in hybrider Form durchgeführt werden.
§ 6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, im Fall einer Veränderung des Zwecks 90% der Mitglieder.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
3 Wahlen des Vorstandes erfolgen in offener Abstimmung als Einzelwahl.
§ 7 Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Sie wählen:
– den/die Vorsitzende
– den/die stellvertretende Vorsitzende
– den/die Schatzmeister/in, zugleich zweite Stellvertretung des/der Vorsitzenden
2 Die Mitgliederversammlung kann die Erweiterung des Vorstandes beschließen.
3 Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende und der/die Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen vertritt den Verein allein.
4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5 Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Mitglieder den Vorstand allein bis zur Ergänzung des Vorstandes. Dafür ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
2 Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Erstattet werden Bürokosten, Kommunikation und Aufwand für Pflege der Internetseite und sonstige im Vereinsinteresse getätigte Aufwendungen.
3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen (auch Online oder telefonisch) oder mit schriftlicher Abstimmung.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes an der Abstimmung beteiligt sind. Für die Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse gilt § 5 Ziffer 4 entsprechend.
5 Der Vorstand berät intern über die Förderung vorgeschlagener Projekte im Sinne der Satzung. Auszahlungen können nur auf Grundlage dieser gemeinsam gefassten und schriftlich dokumentierten Beschlüsse erfolgen.
6 Wenn das Vereinsregister oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen der Satzung verlangen, die zur Anerkennung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann der Vorstand diese beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung kann wie in § 6 Abs. 2 dargestellt erfolgen.
2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 15. Juli 2024 beschlossen und durch Vorstandsbeschluss vom 19. November 2024 geändert.
Die Gesellschaft zur Förderung kunsttechnologischer Forschung wurde 2024 gegründet und in Leipzig im Vereinsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung wissenschaftlicher Forschung an Kunstobjekten. Der Schwerpunkt des Interesses liegt auf den Werken Wilhelm Lehmbrucks und seiner Zeitgenossen. Im speziellen …